Rechtliches zur Maklerprovision
Seit Anfang des Jahres 2021 hat der Gesetzgeber im Bürgerlichen Gesetzbuch die §§ 656a - 656d eingeführt. Sofern der Käufer privater Verbraucher ist, teilen sich damit Käufer und Verkäufer einer Immobilie die Maklerprovision deutschlandweit zur Hälfte. Damit hat das Bundeskabinett auf eine Regelung nach dem Bestellerprinzip verzichtet, bei dem die Partei, die den Makler beauftragt, die volle Provision zahlt. Die gesetzlichen Regelungen stärken die Rolle des Maklers als fairer Vermittler zwischen Käufer und Verkäufer und entlasten die privaten Käufer spürbar.
Wie hoch fällt die Maklerprovision beim Verkauf einer Immobilie aus?
Eine bundeseinheitliche Regelung gibt es zur Höhe der Maklerprovision
beim Haus- oder Wohnungsverkauf nicht. Es hat sich deutschlandweit eine
Provision in Höhe von 4,76 - 8,33 % inkl. 19% Mehrwertsteuer
durchgesetzt. Dieser Betrag wird hälftig zwischen Käufer und Verkäufer
aufgeteilt und zur Zahlung fällig gestellt, wenn der Kaufvertrag beim
Notar beurkundet ist.
Hier gilt seit längerem das Bestellerprinzip. Der Auftraggeber, d.h. der Vermeiter, der den Auftrag zum Finden und Vermitteln eines Mieters erteilt, trägt für die erbrachten Leistungen die Maklerprovision in Höhe von 2,38 Kaltmieten inkl. 19% MwSt.